Verbesserungsbeitrag

  

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

 

unser Trinkwasser ist das Lebensmittel Nr. 1. Um die Trinkwasserqualität und die Versorgungssicherheit für die 

Verbraucher auch in Zukunft aufrechterhalten zu können, muss der Wasserzweckverband der Hopfenbachtal - Gruppe investieren. Die Verbandsversammlung hat den Beschluss gefasst, die Aufbereitungsanlage, die Brunnen und die Verteilerschächte zu sanieren, sowie eine Verbundleitung zwischen Arnhofen und Abensberg zu erstellen um die Versorgungssicherheit zu gewähr leisten. Wir haben die wichtigsten Punkte zusammengestellt, um Sie als Verbraucher über die Maßnahmen zu informieren:

  

Warum wird ein Verbesserungsbeitrag erhoben?

 

Nach Art. 5 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) können die Gemeinden (hierunter fallen auch die Zweckverbände) zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Beiträge werden unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung erhoben. Dem Zweckverband steht hierbei ein Ermessensspielraum zu. Ziel ist, die Wasserversorgung im Verbandsgebiet langfristig wirtschaftlich sicherzustellen. Die Verbandsversammlung, bestehend aus den Verbandsräten der Mitgliedsgemeinden, hat bei der Sitzung

vom 08.10.2020 beschlossen, ein Investitionspaket von 1,3 Mio. Euro (Gesamtinvestition 1,8 Mio. Euro) über einen Verbesserungsbeitrag umzulegen. Die restlichen Investitionen werden über die nächsten Jahre über die Gebühren finanziert. 


Wer erhält den Bescheid?

 

Es ist immer der Eigentümer oder Erbbauberechtigte des jeweiligen Grundstückes Beitragsschuldner (die Eintragung im Grundbuch ist maßgeblich). Das bedeutet auch, dass bei Wohneigentumsgemeinschaften jeder Wohnungseigentümer einen Bescheid erhalten muss – entsprechend dem hinterlegten Eigentumsanteil. Ein Versand an die Hausverwaltung ist nicht  

zulässig. Je nach Wohnanlage und den hinterlegten Eigentumsanteilen kann das bedeuten, dass Sie mehrere  

Bescheide erhalten, z. B. 1 x für die Wohnung und 1 x für den beitragspflichtigen Tiefgaragenstellplatz.  

  

Wann muss der Beitrag bezahlt werden?

 

Die Beitragssumme wird voraussichtlich in 2 Teilraten zur Zahlung fällig. Die Fälligkeitstermine sind auf dem Bescheid aufgeführt. Der Zweckverband bucht den Beitrag nicht ab. Das vorliegende SEPA – Lastschriftmandat (Einzugsermächtigung) der Vebrauchsgebührenabrechnung ist hier nicht gültig. Denken Sie bitte an die Einhaltung der Termine.

  

Wie wird der Beitrag berechnet?

 

Der Beitrag wird nach Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet:

  

Beitragspflichtige Grundstücksfläche

 

Grundsätzlich ist das die im Grundbuch eingetragene Größe des Grundstücks. Abweichend davon wird die beitragspflichtige Grundstücksfläche bei Grundstücken von mindestens 2.500 m² (übergroße Grundstücke) in Gebieten ohne Bebauungsplan bei bebauten Grundstücken auf das 5 – fache der beitragspflichtigen

Geschossfläche, mindestens jedoch auf 2.500 m² begrenzt. Bei unbebauten Grundstücken ist die beitragspflichtige Grundstücksfläche auf 2.500 m² begrenzt. Im bauplanungspflichtigen Außenbereich erfolgt eine sogenannte Umgriffsbildung.    


Beitragspflichtige Geschossfläche

 

Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude (mit Wänden, Mauern usw.) in allen Geschossen zu ermitteln (Keller, Erdgeschoss, 1. OG usw.). Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Für die Berechnung der Dachgeschossfläche werden 2/3 der Fläche des darunter liegenden Geschosses angesetzt. Bei Dachgeschossen die nur teilweise ausgebaut sind, werden nur die ausgebauten Geschossflächen entsprechend Satz 4 berechnet.  

Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen (z. B. Garagen), das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung 

angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. Unbebaute Grundstücke werden mit einem Viertel der beitragspflichtigen Grundstücksfläche (= fiktive Geschossfläche) zum Geschossflächenbeitrag herangezogen. Die Wohnflächenberechnung ist nicht maßgeblich!

    

Die Maßnahmen im Rahmen des Verbesserungsbeitrages haben wir wie folgt zusammenfassen:

  

Erneuerung der Technik im Wasserwerk:

 

-      Aufbereitungsanlage

-      Druck-/ Förderpumpen (2 davon werden noch    

       2021 ersetzt)

-      Lufteintragssysteme (Ferrox, Oximaster, Kompressor)

-      Rohrleitungen

-      Umbau der Schaltanlage

-      Einbindung der neuen Technik in das Prozessleitsystem

 

Kosten ca. 750.000 €

  

Verbundleitung

 

-      Verbundleitung

-      Druckpumpwerk

-      Einbindung in das Prozessleitsystem

 

Kosten ca. 500.00 € (wird bezuschusst mit ca. 250.000 €)

   

Leitungsverlegung vom Privat- in den öffentlichen Grund 


 -    Holzharlanden

      Holzharlanden 17 – 35 und bis Hochpunkt, Länge 298 m,

      DN 125 PVC PN 16

 

-     Kapellenweg, Unterwendling

      Kapellenweg 1-3 und Dorfstraße 10, Länge 59 m

      DN 100 PVC PN 16

 

Kosten ca. 130.000 €

  

Umbau der Verteilerschächte (Maßnahme 2021)

 

-      Technische Ausrüstung (Maschinentechnik)

-      Mess – und fernwirktechnische Ausrüstung

-      Schieber und Rohrleitungen Edelstahl 

-      Einbindung in das Prozessleitsystem

 

Kosten ca. 280.000 €

  

Sanierung Brunnen I und II (Maßnahme 2021)

 

-      Regenerierung der Brunnen I und II mit Einbau neuer 

       technischer Ausrüstung 

-      Verrohrung, Armaturen und Zubehör für beide Brunnen 

-      Unterwasserpumpe (Brunnen I und Brunnen II)

-      Brunnenkopfdeckel und Steigleitung (Brunnen II)


Kosten ca. 150.000 €